Kontrollen von Vergnügungs- und Arbeitsschiffe, Sportboote

  • Kontrollen von Vergnügungs- und Arbeitsschiffe, Sportboote

Abnahmekontrollen sind durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte In- spektionsstelle gemäss Art. 35 Abs. 3 NIV durchzuführen.

Die periodische Kontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durch den Inhaber einer Kontrollbe- willigung nach Art. 27 Abs. 1 (für natürliche Personen) oder Abs. 2 (für juristische Personen) NIV durchzuführen (siehe Art. 32 Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 2 Bst. c. Ziff. 10 Anhang NIV).

Der Sicherheitsnachweis der elektrischen Installationen ist der zuständigen Stelle auf Ver- langen vorzuweisen.

 

Zum Kontakt

 

>> Elektrische Installationen auf Schiffen

 

 

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