Pflichten Netzbetreiber
Sie sind Hoch- oder Mittelspannungsbezüger und haben eine eigene oder mehrere Trafostationen. Kennen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten?
Zahlreiche Industrien, Fachmärkte und dergleichen beherbergen Mieter, die dort ihr Gewerbe betreiben. Beziehen nun die (Grund-)Eigentümer dieser Industrien, Fachmärkte etc. elektrische Energie in Mittelspannung und verteilen diese selber an ihre Mieter (Lieferung und Abrechnung durch Eigentümer), so werden sie zu Netzbetreiberinnen im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27). Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlich rechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben (Art. 2 Abs. 3 NIV).
Es ist durchaus fraglich, ob die Gesetzgebung in diesem Zusammenhang «Kleinstnetze», die sich nur über ein paar wenige Grundstücke erstrecken, zulässt. Wenn der Gesetzgeber von «Verteilnetz» oder «Netzbetreiberin» spricht, dürfte er ein gewisses Ausmass des Netzes meinen.
Eine Netzbetreiberin im erwähnten Sinne hat im Wesentlichen folgende Pflichten (NIV Art. 33):
- Sie nimmt vor der Ausführung der Arbeiten vom Elektroinstallateur die Installationsanzeige entgegen und prüft diese. Die Meldepflicht des Installateurs besteht bei einem Anschlusswert der elektrischen Installation ab 3,6 kVA (Art. 23 Abs. 1 NIV).
- Sie überwacht den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt und für die der Sicherheitsnachweis nicht dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eingereicht werden muss (Art. 33 Abs. 1 NIV).
- Sie prüft die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnet gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an. Sie informiert das ESTI, wenn sie feststellt, dass Inhaber von Installationsbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen (Art. 33 Abs. 2 NIV).
- Sie bewahrt die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle, mindestens jedoch während fünf Jahren auf (Art. 33 Abs. 3 NIV).
- Sie führt ein Verzeichnis der von ihr versorgten Installationen; darin sind einzutragen: Ort und Eigentümer der Installation, die Kontrollperioden, jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis), allfällige Anordnungen aufgrund von ungenügenden Sicherheitsnachweisen, der Name des Installateurs, allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung (Art. 33 Abs. 4 NIV).
- Sie informiert das ESTI, wenn sie feststellt, dass Inhaber von Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen (Art. 33 Abs. 5 NIV).
Darüber hinaus muss eine Netzbetreiberin weitere Vorschriften einhalten. Zu diesen gehören insbesondere:
- Die Grundsätze der Sicherheit für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung elektrischer Starkstromanlagen sowie grundsätzliche Anforderungen betreffend Erzeugungs- und Verteilanlagen gemäss Starkstromverordnung (SR 734.2).
- Die Vorschriften der Arbeitssicherheit bei Arbeiten an Starkstromanlagen.
- Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (SR 734.25).
- Die Vorschriften der Verordnung über elektrische Leitungen (SR 734.31).
- Die Vorschriften der Verordnung über Messapparate für elektrische Energie und Leistung (SR 941.251).
- Die Norm EN 50 160 betreffend Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen.
Bei Fragen wie erstellen oder prüfen eines bestehendes Verzeichnis stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne erledigen wir Ihnen aber auch diese Arbeiten. Fragen Sie uns: Tel. +41 79 645 36 97
>> Sicherheitskonzept nach Starkstromverordnung, Pflichten des Betriebsinhabers